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   BSG, 19.10.2017 - B 5 R 91/17 B   

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BSG, 19.10.2017 - B 5 R 91/17 B (https://dejure.org/2017,51027)
BSG, Entscheidung vom 19.10.2017 - B 5 R 91/17 B (https://dejure.org/2017,51027)
BSG, Entscheidung vom 19. Oktober 2017 - B 5 R 91/17 B (https://dejure.org/2017,51027)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Rente wegen Erwerbsminderung; Grundsatzrüge; Höchstrichterlich bereits geklärte Rechtsfrage; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache aus einer Verletzung von Normen des GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rente wegen Erwerbsminderung; Grundsatzrüge; Höchstrichterlich bereits geklärte Rechtsfrage; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache aus einer Verletzung von Normen des GG

  • rechtsportal.de

    SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
    Rente wegen Erwerbsminderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05

    Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem

    Auszug aus BSG, 19.10.2017 - B 5 R 91/17 B
    Das grundsätzliche Verbot der echten Rückwirkung greift daher nur ein, wenn eine gesetzliche Regelung dazu geeignet war, Vertrauen auf ihren Fortbestand in vergangenen Zeiträumen zu erwecken (vgl BVerfG Beschluss vom 21.7.2010 - 1 BvL 11/06 - BVerfGE 126, 369 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 9 RdNr 75 mwN).
  • BSG, 31.10.2012 - B 13 R 11/11 R

    Rangfolge der Erstattungsansprüche der BA und des Grundsicherungsträgers

    Auszug aus BSG, 19.10.2017 - B 5 R 91/17 B
    Dass eine solche Rechtsauffassung, wonach in Fällen wie dem der Klägerin nach §§ 102 ff SGB X keinerlei Erstattungsanspruch bestehe, jedenfalls bis zu den Urteilen des BSG vom 31.10.2012 - B 13 R 9/12 R und B 13 R 11/11 R - überhaupt vertreten wurde, hat die Klägerin nicht dargelegt.
  • BSG, 31.10.2012 - B 13 R 9/12 R

    Erstattungsrechtsstreit - Jobcenter - Grundsicherungsträger -

    Auszug aus BSG, 19.10.2017 - B 5 R 91/17 B
    Dass eine solche Rechtsauffassung, wonach in Fällen wie dem der Klägerin nach §§ 102 ff SGB X keinerlei Erstattungsanspruch bestehe, jedenfalls bis zu den Urteilen des BSG vom 31.10.2012 - B 13 R 9/12 R und B 13 R 11/11 R - überhaupt vertreten wurde, hat die Klägerin nicht dargelegt.
  • BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 19.10.2017 - B 5 R 91/17 B
    Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 70 mwN).
  • BSG, 21.01.1993 - 13 BJ 207/92

    Nachehelicher Unterhaltsanspruch - Verwirkung - Witwenrente

    Auszug aus BSG, 19.10.2017 - B 5 R 91/17 B
    Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 8 S 17).
  • BSG, 20.07.2010 - B 1 KR 10/10 B

    Krankenversicherung - Leistungsausschluss von Viagra bei erektiler Dysfunktion

    Auszug aus BSG, 19.10.2017 - B 5 R 91/17 B
    Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe der jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG im Einzelnen dargelegt werden (stRspr, zB BSG Beschluss vom 12.7.2013 - B 1 KR 123/12 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 20.7.2010 - B 1 KR 10/10 B - Juris RdNr 6).
  • BSG, 22.08.1975 - 11 BA 8/75

    Revision - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Verfassungsmäßigkeit -

    Auszug aus BSG, 19.10.2017 - B 5 R 91/17 B
    Soweit die Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aus einer Verletzung von Normen des GG ableitet, darf sie sich dabei nicht auf die bloße Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den (konkret) gerügten Verfassungsnormen bzw -prinzipien in substantieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (stRspr, zB bereits BSG Beschluss vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 f = SozR 1500 § 160a Nr. 11 S 13 f).
  • BSG, 12.07.2013 - B 1 KR 123/12 B

    (Sozialgerichtliches Verfahren - Berufung auf Verfassungswidrigkeit der

    Auszug aus BSG, 19.10.2017 - B 5 R 91/17 B
    Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe der jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG im Einzelnen dargelegt werden (stRspr, zB BSG Beschluss vom 12.7.2013 - B 1 KR 123/12 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 20.7.2010 - B 1 KR 10/10 B - Juris RdNr 6).
  • BSG, 15.05.2019 - B 8 SO 67/18 B

    Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige

    Sind schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen, die Anhaltspunkte zur Beurteilung einer von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben, muss nämlich zur Darlegung eines dennoch bestehenden Klärungsbedarfs in der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass höchstrichterlich zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt wurde oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet ist ( BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 8 S 17; BSG Beschluss vom 29.5.2018 - B 8 SO 5/18 B; BSG Beschluss vom 19.10.2017 - B 5 R 91/17 B; BSG Beschluss vom 23.3.2017 - B 10 EG 21/16 B).
  • BSG, 30.07.2019 - B 8 SO 26/19 B

    Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Soweit eine Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aus einer Verletzung von Normen des GG ableitet, darf sie sich nicht auf die bloße Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des BSG zu den (konkret) gerügten Verfassungsnormen bzw -prinzipien in substantieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (vgl nur BSG vom 19.10.2017 - B 5 R 91/17 B; BSG vom 6.9.2017 - B 8 SO 39/17 B).
  • BSG, 14.12.2016 - B 8 SO 26/19 B
    Soweit eine Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aus einer Verletzung von Normen des GG ableitet, darf sie sich nicht auf die bloße Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des BSG zu den (konkret) gerügten Verfassungsnormen bzw -prinzipien in substantieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (vgl nur BSG vom 19.10.2017 - B 5 R 91/17 B; BSG vom 6.9.2017 - B 8 SO 39/17 B) .
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